SATZUNGEN DER SCHÜTZENKOMPANIE ROSENTHAL LÜSEN
§ 1
Unter dem Namen Schützenkompanie Rosenthal Lüsen wird eine Traditionsvereinigung der historischen Schützenkompanie Lüsen mit Sitz in Lüsen gegründet. Sie ist Mitglied des Südtiroler Schützenbundes und als solches zur Einhaltung deren Statuts, der Satzungen, der darin definierten Rechte und Pflichten entsprechend verpflichtet.
§ 2
Zweck und Aufgaben einer Schützenkompanie sind:
a) Festhalten am überlieferten Väterglauben;
b) Pflege und Erhaltung der Tradition der Schützenkompanie, des heimatlichen Schützenwesens und des damit verbundenen Brauchtums;
c) die beispielgebende Ausübung der Rechte und Pflichten der Südtiroler zur Erhaltung der Tiroler Wesensart und der Existenzsicherung der deutschen und ladinischen Volksgruppe in der angestammten Heimat;
d) die Erhaltung und Förderung der heimatlichen Trachten;
e) die heimatkundliche Ausbildung ihrer Mitglieder und die Förderung des örtlichen kulturellen Lebens durch Zusammenarbeit mit den verschiedenen kulturellen Einrichtungen und Organisationen des Ortes;
f) die Pflege des Scheibenschießens;
g) Pflege und Schutz der heimatlichen Landschaft und Natur sowie Schutz der Natur- und Kunstdenkmäler;
h) die Beflaggung mit Tiroler- und Schützenfahnen bei festlichen und kirchlichen Anlässen;
i) die Förderung kameradschaftlicher Zusammenarbeit innerhalb des Südtiroler Schützenbundes sowie mit Schützenkompanien der Alpenregion;
Die Schützenkompanie verfolgt keine Gewinnabsichten.
§ 3
Die Schützenkompanie besteht aus:
a) Aktive Schützen
Aktive Schützen können sein: möglichst ortsansässige Tiroler Männer nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie um die Mitgliedschaft ansuchen. Die Voraussetzungen zur Aufnahme in eine Schützenkompanie bzw. – Kapelle sind insbesondere ein einwandfreier Leumund und Tiroler Gesinnung und die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse der Kompanie bzw. Kapelle und des Bundes.
b) Jungschützen
Jungschützen können sein:
Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr, sofern sie über die nötige geistige und körperliche Reife verfügen. Ihre Mitgliedschaft regelt das Statut der Südtiroler Jungschützen.
c) Marketenderinnen
Marketenderinnen sind aktive Mitglieder der Kompanie bzw. Kapelle für die Dauer ihres Dienstes.
d) Unterstützende Mitglieder
Unterstützende Mitglieder sind Personen, die sich verpflichten alljährlich einen Beitrag zu leisten, der von der Hauptversammlung jeweils bestimmt wird. Sie können zu allen Veranstaltungen der Schützenkompanie bzw. -kapelle eingeladen werden und sollen über die Tätigkeit der Kompanie bzw. -kapelle mindestens einmal jährlich hinreichend, möglichst in schriftlicher Form informiert werden.
Für die Aufnahme von aktiven Schützen, Jungschützen und Marketenderinnen als Neumitglieder bedarf es zweier Bürger mit mindestens 10-jähriger Zugehörigkeit zur Schützenkompanie; die Aufnahme erfolgt probeweise für ein Schützenjahr und muß mit mehrheitlicher Zustimmung durch die Vollversammlung der Kompanie oder Kapelle nach Ende des Probejahres in eine definitive Mitgliedschaft umgewandelt werden.
Die Festlegung des Mehrheitsquorums – einfache Mehrheit, 2/3 Mehrheit oder Einstimmigkeit obliegt der Vollversammlung einer jeden Kompanie oder Kapelle.
Im Falle einer Neugründung einer Kompanie oder Kapelle übernehmen die Promotoren und der Bund die Bürgschaft für die Zeit bis zur Wahl der 1. Kommandantschaft und der ersten Vollversammlung.
Die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch die Kommandantschaft vorbehaltlich der Bestätigung durch die Kompanieversammlung.
e) Ehrenmitglieder:
Zum Ehrenoffizier (Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann) oder Ehrenmitglied der Kompanie bzw. -kapelle können auf Vorschlag der Kommandantschaft Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um das Tiroler Schützenwesen im allgemeinen oder um die Kompanie bzw.- Kapelle im besonderen entsprechende Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch die Hauptversammlung bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder mit einer 2/3 Stimmenmehrheit.
Die Ernennung zum Ehrenhauptmann setzt eine wenigstens 5-jährige aktive Tätigkeit im Schützenwesen voraus. Die Ernennungen müssen vorher mit dem Bezirksmajor abgesprochen werden. Die Zahl der Ehrenoffiziere muss in einem gesunden Verhältnis zur Zahl der aktiven Schützen stehen.
§ 4
Pflichten der Mitglieder:
Alle Leistungen der Mitglieder werden von diesen ehrenamtlich erbracht und alle Ämter und Funktionen werden ehrenamtlich und ohne Entgelt ausgeübt.
a) Der Schütze in Tracht ist immer im Dienst, auch außer Dienst ist er immer schätze. Sinngemäß gilt dieser Absatz auch für die Marketenderin und den Jungschützen.
b) Die Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse der Kompanie und des Bundes verpflichtet. Sie haben die Rechte und Pflichten der Südtiroler zur Erhaltung ihres Volkscharakters und zur Existenzsicherung der Volksgruppe in der angestammten Heimat beispielgebend wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was der Ehre und dem Ansehen ihres Volkes, ihrer Kompanie und des Schützenbundes schaden könnte. Der Schütze und die Marketenderin haben die von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten.
c) Im Dienst sind Schütze, Jungschütze und Marketenderin zum Gehorsam gegenüber ihren Vorgesetzten verpflichtet. Sie haben an den Versammlungen, Veranstaltungen und Ausrückungen der Kompanie teilzunehmen. Jedes Mitglied hat im Falle seines Nichterscheinens die Gründe hierfür vor der Ausrückung oder Veranstaltung der Kommandantschaft bekannt zu geben. In besonderen Fällen kann die Kommandantschaft Mitglieder zeitweise von den Ausrückungsverpflichtungen befreien.
§ 5
Die Rechte der Mitglieder:
a) Jedes aktive Mitglied einer Kompanie bzw. Kapelle hat Sitz und Stimme in der Hauptversammlung, sofern es seinen Verpflichtungen laut Satzungen nachgekommen ist.
b) Bei Ableben eines Mitgliedes der Kompanie bzw. Kapelle werden die von der Begräbnisordnung vorgesehenen Ehren erwiesen.
§ 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt mittels schriftlicher Meldung, der nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber der Kompanie in Kraft tritt;
b) durch Ausschluss wegen grober Verletzungen der Satzungen oder unehrenhafter Handlungen, z. B. Veruntreuung von Kompanie-, Bezirks- oder Bundesgelder, Verleumdung von Vorgesetzten u. ähnlichem. oder Handlungen und Verhalten, die dem Ansehen des Südtiroler Schützenwesens schaden oder nach dreimaligem unentschuldigten Nichterscheinen bei Pflichtveranstaltungen oder Versammlungen. Der Ausschluss wird von der Kommandantschaft dem Interessenten mittels eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Ausschluss kann der Betroffenen gemäß Disziplinarordnung rekurrieren.
§ 7
Die Organe der Kompanie bzw. Kapelle sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Kommandantschaft
§ 8
Die Hauptversammlung wird jedes Jahr vom Hauptmann einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit von der Mehrheit der Kommandantschaft oder auf Verlangen eines Drittels der aktiven Mitglieder einberufen werden. Die Einberufung muss jedes Mal schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung 8 Tage vorher erfolgen. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so tritt sie nach einer Stunde erneut zusammen und ist bei jeder Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, soweit sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
§ 9
Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Hauptmannes, des Kasseberichtes und der Berichte der Referenten und des Zeugwartes;
b) die Entlastung der Kommandantschaft und des Kassiers;
c) die Wahl der Kommandantschaft;
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für aktive und unterstützende Mitglieder;
f) die Erteilung von Richtlinien für die Tätigkeit der Kompanie bzw. Kapelle;
g) die Verleihung der Ehrenoffizierswürde und der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Anträge, die von der Kommandantschaft oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt wurden;
i) Genehmigung, Abänderung oder Ergänzung der Satzungen;
j) Auflösung des Vereins und Zuteilung des Vermögens;
Bei der Hauptversammlung verfügt jeder Schütze und jede Marketenderin über eine Stimme. Stimmenthaltungen bleiben bei der Stimmzählung unberücksichtigt.
Die Wahlen erfolgen in der Regel mit Stimmzettel. Durch Handaufheben oder Zuruf können Wahlen nur dann erfolgen, wenn diese Wahlart beantragt wird und kein Widerspruch (Gegenstimme) erfolgt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer wenn eine bestimmte Mehrheit durch diese Satzungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Für die Änderung der Statuten (Satzungen), die Auflösung des Vereins und die Zuwendung des Vereinsvermögens ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen, Stimmen erforderlich.
§ 10
Die von der Hauptversammlung zu wählende Kommandantschaft sowie die Rechnungsprüfer und die anderen Funktionsträger bleiben drei Jahre im Amt.
Die Kommandantschaft besteht aus:
a) dem Hauptmann
b) dem Oberleutnant
c) dem Fahnenleutnant und je einem Leutnant für jeden Zug von mindestens 20 Mann
d) dem Fähnrich
e) dem Oberjäger
Die Kommandantschaft leitet die Angelegenheiten der Kompanie bzw. Kapelle und beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht der Kompanieversammlung, der Bundesleitung oder Bundesgeneralversammlung vorbehalten sind.
Einmal im Jahr führt die Kommandantschaft eine öffentliche Veranstaltung im Sinne und Rahmen des Kultur- und Fortbildungsprogramms in Anlehnung an das bundesweit vereinbarte Motto (Thema) durch.
Die Funktionen eines Kassiers, Schriftführers oder Zeugwartes können auch von Nichtmitgliedern der Kommandantschaft übernommen werden. Die Inhaber dieser Funktionen können in die Kommandantschaft kooptiert werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht in der Kommandantschaft. Die Funktionen a) bis e) sind ausschließlich aktiven Schützen vorbehalten.
Bundesleitungs- oder Bezirksleitungsmitglieder haben in der Kommandantschaft ihrer Kompanie Sitzrecht.
§ 11
Der Hauptmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und in der Kommandantschaft. Er vertritt die Kompanie nach außen. Er befehligt die Kompanie bei Ausrückungen und bestimmt, von wem Teile der Kompanie befehligt werden, wenn er und sein Vertreter verhindert sind. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Oberleutnant.
Dem Fahnenleutnant obliegt die Verantwortung über die Kompaniefahne. Der (die) Leutnant(s) führt seinen Zug der Kompanie aufgrund der vom Hauptmann erteilten Richtlinien.
Dem Oberjäger obliegt die exerziermäßige Ausbildung der Kompanie. Mit Unterstützung der Kommandantschaft muss er mindestens zweimal im Jahr (Frühjahr) ein Exerzieren für die Mannschaft durchfuhren.
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten der Kompanie, führt die Sitzungs- und Versammlungsprotokolle, wobei sämtliche Schriftstücke von Bedeutung die Unterschrift des Hauptmanns und des Schriftführers zu tragen haben.
Der Kassier verwaltet das Vermögen der Kompanie, erledigt die Kassengeschäfte, erstellt die Kassenberichte und haftet für den richtigen Kassenstand und die ordnungsgemäße Kassenverwaltung wonach sämtliche Ausgaben durch entsprechende Belege belegt sein müssen.
Die Rechnungsprüfer prüfen die ihnen vom Kassier zur Verfügung gestellten Rechnungsunterlagen und den Kassenbericht und verfassen einen Bericht an die Hauptversammlung; sie schlagen die Entlastung des Kassiers vor.
Der Zeugwart verwaltet sämtliches bewegliche Eigentum der Kompanie bzw. Kapelle und führt darüber Buch.
§ 12
Schützentrachten, die mit Beihilfe der Kompanie, des Bundes und/oder der öffentlichen Hand angeschafft wurden, sind Eigentum der Kompanie bzw. Kapelle und lediglich für die Dauer der Mitgliedschaft Von dieser an das Mitglied geliehen. Bei Austritt oder Ausschluss ist die Tracht unverzüglich der Kompanie zurückzugeben. Aus eigener Tasche eingekaufte Teile der Tracht verbleiben persönliches Eigentum.
Jeder Schütze ist verpflichtet, die Tracht peinlich sauber zu halten, allfällige Schäden fachgemäß instand setzen zu lassen und unbrauchbar gewordenen Stücke zu ersetzen.
An Orden und Ehrenzeichen dürfen nur Kriegs- und Schützenauszeichnungen, Auszeichnungen des Landes Tirol sowie das österreichische und deutsche Sportabzeichen getragen werden. Einzelheiten regelt die Dienstordnung. Die Kommandantschaft entscheidet, wann die Tracht getragen werden muss bzw. getragen werden darf.
§ 13
Alle in den Statuten und Satzungen nicht ausdrücklich geregelten Bestimmungen, z.B. über das Vermögen der Kompanie bei Auflösung, Einnahmen, Schiedsgerichtsbarkeit, Auflösung der Kompanie, Disziplinarordnung, finden die entsprechenden Bestimmungen in dem Statut und den Satzungen des Südtiroler Schützenbundes in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.